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# § 14 SächsDrogKRVO (Sachsen) — Erlaubnisverfahren

Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag ist an die Erlaubnisbehörde zu richten. Die Erlaubnisbehörde übermittelt der Kreisfreien Stadt, in deren Gebiet der Drogenkonsumraum betrieben werden soll, den Antrag und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Der Antrag kann in Schriftform, Textform oder elektronischer Form gestellt werden.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1. Name und Anschrift des Betreibers,

2. Name und Anschrift der Leitung und von deren Vertretung,

3. den Nachweis der Einbindung in das örtliche Suchthilfesystem durch eine befürwortende Stellungnahme der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft oder suchtspezifischer Gremien nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz sowie Kooperationsvereinbarungen des Betreibers mit den regionalen Suchtberatungs- und behandlungsstellen,

4. Nachweise über die Qualifikation der Leitung und von deren Vertretung und des übrigen Personals sowie Erklärungen darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,

5. Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit des Personals,

6. eine Beschreibung der Lage des Drogenkonsumraumes nach Ort einschließlich der Flurstückbezeichnung, Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil,

7. eine Darstellung der räumlichen und sächlichen Ausstattung des Drogenkonsumraumes einschließlich der Vorlage des aktuellen Hygieneplans nach § 4 Absatz 1 Satz 3,

8. eine Darstellung des Beratungskonzepts nach den §§ 6 und 7 einschließlich der Erfüllung der Voraussetzungen,

9. die Benennung der zugelassenen Konsumstoffe und Konsummuster,

10. den Plan für die medizinische Notfallversorgung nach § 5,

11. die Hausordnung nach § 10,

12. die Kooperationsvereinbarungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und

13. ein Muster eines Tagesprotokolls nach § 11 Absatz 1 Satz 2.

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Zitiervorschlag: § 14 SächsDrogKRVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/14

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