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§ 8 SächsDolmVO (Sachsen) — Vorwarnmechanismus

Sächsische Dolmetscherverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat die zuständige deutsche Stelle dies sowie den Namen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Anschrift der Person binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und den zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern mitzuteilen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung eingelegt, ist die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.

(2) § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitteilung unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 zu erfolgen hat.