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§ 7 SächsDolmVO (Sachsen) — Gleichwertigkeit mit der Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

Sächsische Dolmetscherverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige deutsche Stelle stellt auch die Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises über eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgelegte staatliche Prüfung fest, wenn sie mit der im Freistaat Sachsen abgelegten staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher vergleichbar ist und hinsichtlich der Prüfungsanforderungen und -inhalte zu der im Freistaat Sachsen abgelegten staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Ist die Prüfung nur zum Teil gleichwertig, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller als Eignungsprüfung zum Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten auch eine auf einen Teilbereich beschränkte staatliche oder dieser gleichwertigen Prüfung ablegen.

(2) Die §§ 3 und 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.