(1) Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind in der Prüfung zu berücksichtigen. Behinderung in diesem Sinne ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende ärztlich diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Prüflingen ohne Behinderung führt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind der Behinderung gleichgestellt.
(2) Hat der Prüfling im Antrag auf Zulassung zur Prüfung die den Nachteilsausgleich begründenden Umstände nachgewiesen, legt die Prüfungsbehörde mit der Entscheidung über die Zulassung geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und der Gestaltung der Prüfung fest, welche die besonderen Belange des Prüflings berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern.