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§ 12 SächsDolmPrüfVO (Sachsen) — Protokoll

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede schriftliche und mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem Beginn und Ende des jeweiligen Prüfungsteils sowie besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße, festzuhalten sind.

(2) Das Protokoll der schriftlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 die Namen der Aufsichtführenden enthalten und ist von diesen zu unterzeichnen.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 jeweils die Namen der prüfenden Personen, die Prüfungsaufgaben, Angaben zu ihrer Umsetzung, die Noten der Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten. Es ist jeweils von den prüfenden Personen und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Protokoll führt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.