(1) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 4 Absatz 2 auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und
1. für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angeboten wird oder
2. es für eine nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar anerkannte Prüfung gibt.
(2) Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:
1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
2. ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 81 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, oder
4. der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.
(3) Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 nicht nochmals nachzuprüfen. Sind die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig, können die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs nachgewiesen werden.