nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SächsDolmG (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Sächsisches Dolmetschergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler im Sinne dieses Gesetzes sind Behördendolmetscherinnen und Behördendolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher.

(2) Behördendolmetscherinnen und Behördendolmetscher im Sinne dieses Gesetzes sind Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die zur Sprachenübertragung für behördliche

oder notarielle Zwecke zuzuziehen sind.

(3) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Die Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer kann auch die Bestätigung fremder Übersetzungen umfassen. Die Tätigkeit der Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher umfasst die Übertragung der Deutschen Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärden in die deutsche Laut- und Schriftsprache und umgekehrt.