nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3a SächsDSchG (Sachsen) — Denkmalfachbehörden

Sächsisches Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie.

(2) Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben, die nicht dem Landesamt für Archäologie zugewiesen sind, insbesondere für Bau- und Kunstdenkmale, Anlagen der Garten- und Landschaftsgestaltung, Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte, Sammlungen.

(3) Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Fachbehörde für

1. unbewegliche archäologische Sachzeugen

a)

unterhalb der Erdoberfläche außerhalb von Gebäuden, insbesondere Fundamente von Vorgängerbauten, Grablegen, sonstige archäologische Funde,

b)

unter der Bodenfläche im Innern von baulichen Anlagen, zum Beispiel Gebäuden und Gebäuderuinen,

c)

unter der Wasseroberfläche im Bereich des Gewässerbettes,

2. bewegliche archäologische Sachzeugen und Sammlungen solcher Sachzeugen.

---

Zitiervorschlag: § 3a SächsDSchG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/3a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
