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§ 33 SächsDSchG (Sachsen) — Verfahren bei der Enteignung von Grundstücken

Sächsisches Denkmalschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigt oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, gelten für das Verfahren die §§ 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.