nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 32 SächsDSchG (Sachsen) — Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag

Sächsisches Denkmalschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.