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# § 27 SächsDSchG (Sachsen) — Voraussetzungen der Enteignung

Sächsisches Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung eines Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes, die Erhaltung eines Denkmalschutzgebietes oder die Erhaltung eines Kulturdenkmals in einem geschützten archäologischen Reservat auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann.

(2) Die Enteignung ist außerdem zulässig

a) bei Funden, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, dass ein Kulturdenkmal wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder allgemein zugänglich ist,

b) bei Kulturdenkmalen, wenn die nachrichtliche Erfassung nach § 10 auf andere Weise nicht möglich ist oder den Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 15 nicht nachgekommen wird.

(3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden.

(4) § 92 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 27 SächsDSchG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/27

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