nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 SächsDSDG (Sachsen) — Übergangsregelung

Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Sächsische Datenschutzbeauftragte gilt als nach § 16 Absatz 1 Satz 4 ernannt. Das Amtsverhältnis gilt als nach § 16 Absatz 3 Satz 1 begonnen. Die Amtszeit endet am 31. Dezember 2021. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom Landtag zum Sächsischen Datenschutzbeauftragten versetzt.