Für den Senat für Disziplinarsachen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 47 und 49 bis 51 entsprechend.
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Für den Senat für Disziplinarsachen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 47 und 49 bis 51 entsprechend.