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# § 35 SächsDG (Sachsen) — Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Sächsisches Disziplinargesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält diese oder dieser ihre oder seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat sie oder er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Diese kann das Disziplinarverfahren an die oder den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.

(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Absatz 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht.

(3) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht.

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Zitiervorschlag: § 35 SächsDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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