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# § 31 SächsDG (Sachsen) — Abgabe des Disziplinarverfahrens

Sächsisches Disziplinargesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen ihre oder seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 für nicht ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Diese können das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetze oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

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Zitiervorschlag: § 31 SächsDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/31

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