nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 SächsChemRZuVO (Sachsen) — Besondere Zuständigkeiten zur Chemikalien-Verbotsverordnung

Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für

1. die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte von bestimmten Stoffen oder Gemischen nach § 6 Absatz 1 und 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Entgegennahme von Anzeigen über den Wechsel von Personen nach § 6 Absatz 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung ,

3. die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung ,

4. die Anerkennung von Sachkunde nach § 11 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung ,

5. die Durchführung einer Sachkundeprüfung und die Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung ,

6. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und die Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung

ist die Landesdirektion Sachsen.