(1) Die pauschale Beihilfe wird monatlich im Voraus gewährt, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf.
(2) Bei Veränderungen in der Höhe der pauschalen Beihilfe sind Überzahlungen mit den laufenden Zahlungen der pauschalen Beihilfe zu verrechnen.