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# § 8 SächsBeurtVO (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsische Beurteilungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde (Beurteilende) erstellt. Die obersten Dienstbehörden können die Beurteilungszuständigkeit für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, welche unter die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallen, an sich ziehen. Dies kann auf einzelne Laufbahnen oder fachliche Schwerpunkte beschränkt werden. Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Leiterin oder der Leiter der aufnehmenden Behörde für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages zuständig. Die Leiterinnen und Leiter von Behörden werden von der Leiterin oder dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt.

(2) Die oder der zuständige Beurteilende kann die ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben auf eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten übertragen. Diese oder dieser Vorgesetzte ist dann Beurteilende oder Beurteilender im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsBeurtVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/8

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