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§ 10 SächsBeurtVO (Sachsen) — Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte

Sächsische Beurteilungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte sind unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen, sofern sie dies nicht ablehnen. Die oder der Beurteilende hat dazu mit der schwerbehinderten Beamtin oder dem schwerbehinderten Beamten ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung zu führen. An dem Gespräch kann auf Wunsch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(2) Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist die Berücksichtigung der Behinderung jeweils unter Ziffer II Nummer 4 der Anlagen 2, 3, 4 oder 5 zu vermerken.