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§ 80 SächsBesG (Sachsen) — Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung der Auslandsbesoldung

Sächsisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die besoldungsberechtigten Personen am 31. März 2014 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes , in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zustehen, werden in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 64 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.