Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die besoldungsberechtigten Personen am 31. März 2014 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes , in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zustehen, werden in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 64 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.