nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 29 SächsBesG (Sachsen) — Einwohnerzahl

Sächsisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Verwaltungsverbänden ist die nach § 21 Absatz 3 maßgebende Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft zu errechnen.