(1) Einer Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. zwei Lichtbilder mit den Abmessungen 4 x 6 Zentimeter,
3. eine Abschrift oder eine Kopie der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines,
4. eine Abschrift oder eine Kopie des Abiturzeugnisses oder ein entsprechender Nachweis der Hochschulreife,
5. die Bescheinigung einer oberen Bergbehörde über den ordnungsgemäßen Abschluss der Beflissenenausbildung im Bergfach oder im Markscheidefach,
6. eine Abschrift oder eine Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung, den Bachelorabschluss oder einen entsprechenden Abschluss einer ausländischen Universität,
7. eine Abschrift oder eine Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Hauptprüfung, den Masterabschluss oder einen entsprechenden Abschluss einer ausländischen Universität,
8. eine Abschrift oder eine Kopie des Diploma Supplement oder einer entsprechenden Bescheinigung über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die während des Studiums erworben wurden,
9. eine Abschrift oder eine Kopie der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch den Abschluss eines Studienganges nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erworben wurde,
10. eine Erklärung des Bewerbers zu Vorstrafen und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist sowie
11. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bewerbungen sind bei der Ausbildungsbehörde einzureichen.
(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung kann die Ausbildungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, das nicht älter als sechs Monate sein darf. Darin soll dem Bewerber bescheinigt werden, von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten insoweit frei zu sein, dass er für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach geeignet ist.