(1) Sind Referendare durch Krankheit oder einen sonstigen Grund an der Ablegung der Prüfung, der Erbringung einer Prüfungsleistung oder Teilen einer Prüfungsleistung gehindert, ist dies unverzüglich dem jeweiligen Prüfungsausschuss mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis und im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt (triftiger Grund).
(3) Liegt ein triftiger Grund vor, gilt die abgebrochene oder nicht angefertigte Hausarbeit oder einzelne schriftliche Prüfungsleistung als nicht unternommen und ist nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungsleistungen sind neue Aufgaben zu stellen.
(4) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt und ist nachzuholen.
(5) Bleiben Referendare ohne Vorliegen eines triftigen Grundes einer schriftlichen Prüfungsleistung fern, wird diese mit null Punkten bewertet. Bleiben Referendare ohne Vorliegen eines triftigen Grundes der mündlichen Prüfung fern, gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.