(1) Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.
(2) Die Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde. Das Ergebnis wird den Referendaren durch die Ausbildungsbehörde mit Bescheid bekannt gegeben.