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# § 11 SächsBergMarkAPO (Sachsen) — Prüfungsausschüsse

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung für Aufgaben im Bergfach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt, der auf Grund des Verwaltungsabkommens über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955 (Ministerialblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft S. 51), das zuletzt durch das Verwaltungsabkommen vom 28. Februar 1996 und 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629) geändert worden ist, bei dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium gebildet wird.

(2) Die Laufbahnprüfung für Aufgaben im Markscheidefach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt, der auf Grund des Verwaltungsabkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23. Oktober 1998 (Amtsblatt des Landes Brandenburg S. 946) bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildet wird.

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Zitiervorschlag: § 11 SächsBergMarkAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/11

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