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§ 79 SächsBeamtVG (Sachsen) — Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 72 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.