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§ 49 SächsBeamtVG (Sachsen) — Nichtgewährung von Unfallfürsorge

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.