nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 39 SächsBeamtVG (Sachsen) — Unfallruhegehalt

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind Beamtinnen und Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, so erhalten sie Unfallruhegehalt.

(2) Das Grundgehalt der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 4 maßgebenden Besoldungsgruppe ist nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätten erreichen können.

(3) Das Unfallruhegehalt beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten Beträgen und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.

---

Zitiervorschlag: § 39 SächsBeamtVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/39

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
