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§ 31 SächsBeamtVG (Sachsen) — Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Lebenspartnerschaften gelten entsprechend die Bestimmungen dieses Gesetzes,

1. die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,

2. die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,

3. die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,

4. die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

5. die sich auf die Witwe oder den Witwer oder die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner.