nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 102 SächsBeamtVG (Sachsen) — Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamtinnen und Beamten ins Beamtenverhältnis

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden auf Antrag entlassene ehemalige Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und werden sie erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhalten sie neben ihrem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren, eigenständigen Anspruch auf Altersgeld.