Sofern die Voraussetzungen des Artikels 9 Abs. 1 der Badegewässerrichtlinie vorliegen, veranlasst die untere Wasserbehörde angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Beseitigung der Ursachen einer Gewässerschmutzung. Für die Aufgaben nach Artikel 8 und 9 der Badegewässerrichtlinie im Übrigen ist das Gesundheitsamt zuständig. Zur Umsetzung wird auf Anlage 1 und insoweit auf die Befugnisse nach dem Abschnitt 13 der Trinkwasserverordnung , insbesondere auf deren § 58 verwiesen.