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# § 7 SächsBadegewVO (Sachsen) — Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten

Sächsische Badegewässer-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Soweit es dazu des Erlasses von Anordnungen bedarf, wird zur Umsetzung insoweit auf die Befugnisse nach dem Abschnitt 13 der Trinkwasserverordnung , insbesondere auf deren § 58 verwiesen. Die untere Wasserbehörde veranlasst angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Beseitigung der Ursachen einer Gewässerverschmutzung. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsBadegewVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBadegewVO/7

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