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§ 5 SächsBWEVO (Sachsen) — Erste Abteilung

Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.