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§ 64 SächsBRKG (Sachsen) — Kostentragung

Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgabenträger tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die nach § 39 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten.