(1) Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz verpflichten sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten freiwillig für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz.
(2) Wehrpflichtige Helfer oder Helfer, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, werden Helfern nach Absatz 1 gleichgestellt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.