(1) Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind
1. das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.
(2) Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden.