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§ 4 SächsBRKG (Sachsen) — Behördenaufbau

Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind

1. das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,

3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

(2) Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden.