(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und im Einzelfall einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Wurde der partielle Zugang gewährt, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.
(3) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.