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§ 60 SächsBG (Sachsen) — Folgen des Verlusts

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes , besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.