nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 SächsBG (Sachsen) — Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die nach § 16 für die jeweilige Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt oder nach § 21 als andere Bewerberin oder anderer Bewerber anerkannt ist.