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§ 108 SächsBG (Sachsen) — Beendigung der Nebentätigkeit

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses und mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 67 oder § 137 sowie mit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten die Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.