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§ 5 SächsBörsDVO (Sachsen) — Zusammensetzung nach Gruppen

Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen vertreten, untergliedert in die Gruppen:

1. Erzeuger, Lieferanten, Verarbeiter und Versorger,

2. Mitglieder des zentralen Clearinghauses European Commodity Clearing AG der EEX-Gruppe, die berechtigt sind, über die European Commodity Clearing AG sowohl ihre eigenen Transaktionen als auch die Transaktionen ihrer Kunden und Transaktionen von Handelsteilnehmern ohne Clearing-Lizenz abzuwickeln,

3. Handelsunternehmen, Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute, soweit diese nicht von Nummer 2 erfasst sind, und

4. kommerzielle Verbraucher, ihre Dienstleister, die nicht von Nummer 3 erfasst sind und sonstige nichtfinanzielle, Anlage-basierte Handelsunternehmen.