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§ 21 SächsBörsDVO (Sachsen) — Technische Anforderungen

Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die elektronische Wahl darf nur durchgeführt werden, wenn das elektronische Wahlsystem ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziertes Online-Wahlprodukt ist oder über eine damit vergleichbare Zertifizierung verfügt. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Anforderungen erfüllen. Deren Erfüllung ist der Börsenaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Durchführung der Wahl durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen einerseits die elektronische Wahlurne und andererseits die elektronischen Wählerlisten der Gruppen der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen auf verschiedenen Servern geführt werden. Die Server müssen vor Angriffen aus dem Internet geschützt sein. Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass bei einem Ausfall oder einer Störung eines Servers oder eines Serverbereichs keine Daten verloren gehen. Es dürfen nur autorisierte Zugriffe auf die Server zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere

1. die Überprüfung der Stimmberechtigung,

2. die Speicherung der Stimmabgabe berechtigter Personen,

3. die Registrierung der Stimmabgabe und

4. die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechts.

(3) Das elektronische Wahlsystem muss gewährleisten, dass Daten vor Ausspähung und Entschlüsselung geschützt sind und dass zu keiner Zeit eine Zuordnung der Wahlentscheidung zur berechtigten Person möglich ist.

(4) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Daten ist zu gewährleisten, dass kein Zugriff durch Unbefugte auf diese möglich ist.

(5) Die berechtigten Personen sind über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Stimmabgabe genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe durch die berechtigte Person verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.