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§ 4 SächsAuslZuG (Sachsen) — Verordnungsermächtigung

Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden

1. der höheren Ausländerbehörde oder

2. einzelnen unteren Ausländerbehörden

zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 2 den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden Mehrbelastung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.