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# § 16 SächsArchivG (Sachsen) — Verordnungsermächtigung

Archivgesetz für den Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung

1. die Benutzung des Sächsischen Staatsarchivs einschließlich der dafür zu erhebenden Gebühren und Auslagen sowie

2. die Anbietung und Übernahme elektronischer Unterlagen sowie

3. eine Ablieferungspflicht von Belegexemplaren von im Freistaat Sachsen hergestellten oder herausgegebenen Medaillen an das Münzkabinett der Staatlichen Kunstsammlungen in Dresden. Dabei ist vorzusehen, dass das Münzkabinett dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag bis zur Hälfte des Ladenpreises oder mangels eines solchen der Herstellungskosten erstattet, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist.

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Zitiervorschlag: § 16 SächsArchivG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/16

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