(1) Schuldner der Kosten ist derjenige,
1. der das Sächsische Staatsarchiv in Anspruch nimmt,
2. in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder
3. der die Kosten gegenüber dem Sächsischen Staatsarchiv schriftlich übernimmt oder für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.