(1) Das Sächsische Staatsarchiv erhebt für die Benutzung seiner Einrichtungen und die von ihm erbrachten Leistungen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Verordnung. Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, ist das Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Die Gebühren werden nach der Anlage erhoben.
(3) Die persönliche Einsichtnahme im Sächsischen Staatsarchiv ist gebührenfrei.
(4) Einfache Auskünfte zu Art und Benutzbarkeit des einschlägigen Archivgutes werden sowohl mündlich als auch schriftlich kostenfrei erteilt. Alle weiteren Auskünfte sind kostenpflichtig.
(5) Das Sächsische Staatsarchiv kann eine Vorauszahlung der Kosten verlangen.
(6) In den Fällen von § 5 Absatz 2 und 3 trägt der Schuldner nach § 9 die Aufwendungen für den Versand und Rückversand.