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# § 29 SächsArchG (Sachsen) — Ehrenverfahren

Sächsisches Architektengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen und die in das Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Dies gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit. Auf Antrag eines Mitgliedes der Architektenkammer Sachsen muss eine Entscheidung über ihr oder sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.

(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(3) Ist das Mitglied der Architektenkammer Sachsen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

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Zitiervorschlag: § 29 SächsArchG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/29

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