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§ 1 SächsApostZuVO (Sachsen) — Zuständigkeiten für die Erteilung der Apostille

Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Erteilung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 876) sind zuständig:

1. das Staatsministerium der Justiz und für Europa für die von ihm ausgestellten Urkunden;

2. die Präsidenten der Landgerichte für die von ihnen und ihren Gerichten sowie für die in ihrem Bezirk von den übrigen Gerichten, Justizbehörden, dem Verfassungsgerichtshof und Notaren ausgestellten Urkunden;

3. die Landesdirektion Sachsen für alle übrigen ausgestellten Urkunden.