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§ 1 SächsAkadWissG (Sachsen) — Rechtsform, Sitz

Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf der Grundlage von Artikel 121 der Verfassung des Freistaates Sachsen ( SächsVerf ) wird die „Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig“ in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig überführt. Das vorhandene Vermögen der Akademie wird dieser Körperschaft übertragen.

(2) Die Akademie gibt sich eine Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übt in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Akademie die Rechtsaufsicht und bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten auch die Fachaufsicht aus.