(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Daten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen der nach § 9 Abs. 2 ausgestellten Bestätigung Mittel nicht für die angegebenen Aufwendungen verwendet oder selbst verrechnet oder weitere Bestätigungen für die angegebenen Aufwendungen ausstellt oder
3. entgegen § 10 Abs. 1 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.